In der idyllischen Steiermark hörten ein Wirt und sein Sohn des Nachts Geräusche in seinem Gasthaus. Augenblicklich griffen die beiden Männer zu Gewehren und legten schusssichere Westen an. Dann begaben sie sich in den Raum, aus welchem die ominösen Geräusche kamen. Dort standen sie drei Männern gegenüber, die sie sofort als Einbrecher einstuften. Ohne zu wissen, ob es auch der Wahrheit entspricht. Dies festzustellen obliegt im Normallfall ausschliesslich dem Gericht. Es könnte sich ja beispielsweise auch um keine Einbrecher handeln, sondern um Personen, welche rechtmässig sich in den Räumen befinden. (eingeschlossene Gäste; psychisch Kranke; Polizisten welche ermitteln; in Not geratene, die ein Telefon suchen; selbst Verbrechensopfer, die Hilfe suchen; Freunde, die einen Streich spielen….). Es kam zu einem Handgemenge worauf der Sohn des Wirtes einen vermeintlichen Einbrecher die Beine zerschoss. Aus Notwehr. Also, das ist eine seltsame Auslegung des Notwehrparagrafen. Zwei schwer bewaffnete Männer mit Schusswesten stehen drei unbewaffneten gegenüber und machen von der Waffe ohne zu zögern Gebrauch. Hört sich an, als hätten die Schützen auf eine Gelegenheit gewartet.
Bevor Sie, lieber Leser, der Meinung sind völlig richtig, ein Einbrecher darf erschossenen werden, dann liegen Sie falsch. Abgesehen davon, kann niemand sagen, wie es in diesem speziellen Fall tatsächlich war. Fest steht: Zwei bewaffnete Männer haben einen unbewaffneten zum Krüppel geschossen. Den Rest muss das Gericht klären.